Senkung des Höchstrechnungszins

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Welche Auswirkungen hat die Senkung des Höchstbetrags für den Rechnungszins?

Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Verordnung den Höchstrechnungszins ab 2022 von aktuell 0,9% auf 0,25% festgesetzt.
Für alle Neuabschlüsse ab 2022 im Bereich der Renten- und Lebensversicherungen (zu denen auch die Arbeitskraftabsicherung, wie z.B. Berufsunfähigkeitsversicherungen zählen) gilt also, dass die sog. Deckungsrückstellungen höchstens mit diesem neuen Wert kalkuliert werden dürfen.

Konkret bedeutet das: Es wird teurer.

Und zwar nicht, weil die Versicherer keine Überschüsse mehr erwirtschaften, sondern weil es gesetzlich so vorgeschrieben wird.
Um Garantien zu geben oder Rücklagen für Leistungen zu bilden, dürfen die Versicherer nämlich nicht mit ihrer tatsächlichen Rendite rechnen, sondern müssen die verordneten 0,25% annehmen.
Und das heißt im Umkehrschluss, dass die Rücklagen bzw. Deckungsrückstellungen höher ausfallen als bisher, wo noch mit 0,9% kalkuliert wurde.

Beispiel:
Um zum Ende eines Jahres 10.000 Euro zu haben, musst Du, wenn Du höchstens 0,9% Zinsen annehmen darfst, 9.910,80 Euro zurücklegen. Wenn Du jetzt nur noch 0.25% Zinsen bekommst, müsstest Du 9.975,06 Euro zurücklegen. Also 64,26 Euro mehr. 64,26 Euro, die Du dann nicht mehr zur Verfügung hast, um sie renditestark anzulegen.

(Der Einfachheit halber sind in dieser Berechnung keine Kosten, Steuern, etc. berücksichtig.)

Das Gute ist,

dass diese Senkung des Höchstrechnungszins nur für neue Verträge, die ab 2022 neu abgeschlossen werden, gilt.

Bestehende oder noch im Jahr 2021 abgeschlossene Verträge sind von der Senkung nicht betroffen.

Es könnte also durchaus Sinn ergeben, sich noch die Vorteile in 2021 zu sichern.