„VIP“ im Krankenhaus
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Die Krankenhauszusatzversicherung oder auch stationäre Zusatzversicherung bietet die Möglichkeit für gesetzliche Krankenversicherte ihren Status im Krankenhaus auf das Niveau eines Privatpatienten zu heben.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Krankenhaus
Kassenpatienten erhalten lediglich die sog. Regelversorgung, sprich Unterbringung im Mehrbettzimmer und Behandlung durch den zuständigen Stationsarzt. Auch ist aus Kostengründen ein räumlich möglichst naheliegendes Vertragskrankenhaus der GKV festgeschrieben. Zudem wird eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag (maximiert auf 28 Tage) fällig.
Die Klinik darf die Versorgung nur mithilfe von sog. Fallpauschalen abrechnen. D.h. das Krankenhaus kann nicht die tatsächlich erbrachte Leistung bei der Krankenkasse einfordern, sondern erhält lediglich eine festgeschriebene Pauschale.
„Upgrade“ auf Privatpatientenniveau mit einer Krankenhauszusatzversicherung
Hier bestehen, je nach Tarif, folgende Möglichkeiten:
- Freie Krankenhauswahl (auch Privatkliniken)
- Keine Zuzahlung der 10 Euro pro Tag
- Unterbringung auf der Privatstation im 1- oder 2-Bett-Zimmer
- Privatärztliche Behandlung (das muss nicht zwangsläufig der Chefarzt sein)
- Behandlungen, die nicht von der GKV übernommen werden würden
- Keine Abrechnung nach Fallpauschale
- Kosten können auch über der Gebührenordnung für Ärzte liegen (GOÄ)
- Erstattung der Fernseh- und Internetgebühren
- Krankenhaustagegeld
Wichtige Hinweise:
Es gibt Tarife, die vermeintlich zu Beginn günstig sind und einen Staffelbeitrag (je nach Altersgruppe) haben. Andere Tarif sind „klassisch“ mit sog. Alterungsrückstellungen kalkuliert – diese bleiben mit dem Beitrag über die komplette Laufzeit relativ konstant.
Welche dieser beiden Varianten die bessere ist, muss unbedingt im Vorfeld durchkalkuliert werden.
Ambulante Operationen, sowie Vor- und Nachuntersuchungen sollten mitversichert sein.
Gerade bei Kindern sollten das sog. Rooming-In für eine Begleitperson dabei sein.
Viele Tarife haben eine Wartezeit von drei bzw. acht Monaten. Dies muss beachtet werden. Bei Unfällen entfällt die Wartezeit jedoch grundsätzlich.